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Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AWS Apparatebau Arnold GmbH (nachfolgend „AWS“ genannt) gelten ausschließlich.
    Dies gilt auch für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
     
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis durch AWS, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
     
  3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von AWS gelten auch dann, wenn AWS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
  1. Sämtliche Angebote von AWS sind freibleibend.
     
  2. AWS behält sich vor, wesentliche Erhöhungen der Rohstoffpreise, Löhne, Steuern, öffentlichen Abgaben und / oder Erschwernisse aus Gesetzen und / oder rechtsverbindlichen Vorschriften anderer Art, die bis zur Ausführung der Bestellung eintreten und nachweislich einen wesentlichen Einfluss auf die Angebotskalkulation von AWS nehmen, im Wege eines angemessenen Preisaufschlags (Veränderungen von mindestens 10 %) weiter zu berechnen.
     
  3. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
    Die Einhaltung technischer Daten oder sonstiger Angaben / Details aus Katalogen, Druckschriften, Stücklisten und / oder Zeichnungen / Skizzen u. ä. wird nur insoweit bestätigt, als ausdrücklich einzelne Daten, Maße oder Details hiervon in der technischen Beschreibung des Angebots enthalten sind. Bei pauschaler Bezugnahme auf Unterlagen oder Zeichnungen gilt nur die Funktion als bestätigt.
     
  4. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann AWS dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
    Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Erbringung der Leistung und Mitteilung hierüber an den Besteller oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
     
  5. Offensichtlich erkennbare Fehler im Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung berechtigen AWS unbeschadet sonstiger Rechte zum Rücktritt vom Vertrag.
     
  6. Der Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich vertragskonformer und fristgemäßer Belieferung durch die Zulieferer von AWS. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von AWS zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von AWS.
    Ist eine Leistung durch AWS gleichwohl unmöglich, so ist der Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren. Die Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich rückerstattet.
     
  7. An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Mustern, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behält sich AWS Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere gilt dies für schriftliche Unterlagen, die mit dem Hinweis "vertraulich" gekennzeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der  ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von AWS. Dem Besteller übermittelte Unterlagen sind ohne Aufforderung kostenlos an AWS zurückzugeben, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Der Besteller haftet für Verlust und Beschädigung. Auf Verlangen sind diese Gegenstände jederzeit herauszugeben. Dem Besteller steht an diesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Gegenstände sind sicher aufzubewahren und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AWS nicht vervielfältigt werden.
    Die vorgenannten Gegenstände und ihr gedanklicher Inhalt sind vom Besteller streng geheim zu halten, soweit sie nicht allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Bestellers allgemein bekannt werden.
    Bestehen zu Gunsten von AWS Schutzrechte an Gegenständen und / oder Geschäfts- / Betriebsgeheimnissen, so steht die Nutzung durch den Besteller unter dem Vorbehalt ausdrücklicher Genehmigung durch AWS, soweit bestimmte Nutzungsarten nicht auch jedem Dritten erlaubt sind.
  1. Der Besteller ist verpflichtet, in seiner Bestellung die individuelle Spezifikation des jeweiligen Liefergegenstandes nach der jeweils vorgesehenen individuellen Verwendungsart unter Berücksichtigung sämtlicher technisch relevanter Faktoren anzugeben.
    Fehlen derartige Angaben des Bestellers oder sind diese unvollständig, so gelten die allgemeinen Produktangaben von AWS gegebenenfalls ergänzend.
     
  2. Vertragsgrundlage und maßgebend für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch AWS. Erfolgt der Vertragsabschluss durch Annahme eines zeitlich befristeten Angebots von AWS, so ist der Inhalt des Angebotes von AWS für den Vertragsinhalt maßgebend.
    Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch AWS.
     
  3. Sämtliche Transport- und sonstigen Verpackungen werden nach Maßgabe der Verpackungsordnung durch AWS nicht zurückgenommen. Davon ausgenommen sind Paletten.
     
  4. Änderungen an Konstruktion und/oder Form, die auf technische Verbesserungen und / oder auf gesetzliche Anforderungen zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferfrist vorbehalten, soweit der Liefergegenstand oder die vereinbarte Lieferung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
  1. Für sämtliche Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung die Lieferungen "ab Werk", einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Transportversicherung, zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.
     
  2. Die Preise für alle gelieferten Waren sind die bei AWS am Tag der Rechnungsstellung (Rechnungsdatum) geltenden Listenpreise, soweit nichts anderes vereinbart ist.
     
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
     
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung / Angebot nichts Anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist AWS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. geltend zu machen. Erfolgt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens, ist AWS zur Geltendmachung desselben berechtigt. Dem Besteller steht es frei, den Nachweis eines geringeren oder keines Schadens zu führen.
     
  5. Für Teillieferungen kann AWS Teilrechnungen ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.
     
  6. Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch AWS anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. AWS ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Bestellers auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
     
  7. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird AWS eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers Anlass gibt, ist AWS berechtigt, nach eigener Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.
    AWS ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Besteller diesem Verlangen keine Folge leistet.
     
  8. Die Preise gelten ausschließlich für eine Lieferung und Leistung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 
Abrufaufträge sind innerhalb der festgelegten Zeiträume bzw. zu den vereinbarten Terminen abzunehmen.
  1. Die von AWS angegebene Lieferzeit beginnt erst mit Klärung sämtlicher technischer Fragen sowie rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Erfüllung der diesbezüglichen Verpflichtungen des Bestellers.
    Hierzu zählen insbesondere auch etwaige vom Besteller zu beschaffende oder zu erstellende Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, durch den Besteller vorzulegende Genehmigungen, Freigaben und die Gutschrift vereinbarter Anzahlungen auf dem Konto von AWS.
    Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen oder bestehen vom Besteller zu vertretende Unklarheiten, ist die durch AWS angegebene Lieferzeit bis zur Behebung des Hindernisses durch den Besteller gehemmt.
     
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf des vereinbarten oder von AWS angegebenen Lieferdatums, längstens aber mit Ablauf der nach diesem Datum folgenden Kalenderwoche das Werk verlassen hat oder bei Holschulden die Versandbereitschaft dem Besteller bis zum Ablauf der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Kalenderwoche mitgeteilt worden ist.
     
  3. Unvorhergesehene Ereignisse, die durch AWS nicht zu vertreten sind, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist, soweit solche Hindernisse sich nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Vertragsgegenstandes auswirken. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Unterlieferanten von AWS eintreten.
    Insbesondere gilt dies bei Hindernissen, die im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung auftreten.
    Lieferverzögerungen aus vorbezeichneten Umständen sind auch dann von AWS nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse hat AWS dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen.
     
  4. AWS gerät mit einer Lieferung erst dann in Verzug, wenn der Besteller schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt hat und AWS diese Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt.
     
  5. Kommt AWS in Lieferverzug so sind Ansprüche auf Ersatz wegen Verzögerung der Leistung ungeachtet sonstiger Rechte des Bestellers im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann AWS, falls dem Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend machen.

Dem Besteller bleibt der Nachweis, ein Schaden sei nicht entstanden oder niedriger vorbehalten.

  1. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist AWS berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. In diesem Fall geht zudem die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
     
  2. Wird die Lieferung oder die Auslieferung des Lieferungsgegenstandes auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm mit Beginn des Monats, der auf die Anzeige der Lieferung- oder Versandbereitschaft folgt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat berechnet.
    Dem Besteller bleibt der Nachweis, ein Schaden sei nicht entstanden oder niedriger, vorbehalten, AWS der Nachweis eines höheren Schadens.
     
  3. AWS ist des Weiteren berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist, die dem Besteller mitgeteilt worden ist, vom Vertrag zurückzutreten oder nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten angemessenen Frist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist vertragsgemäß zu beliefern.

AWS weist ausdrücklich darauf hin, dass für jede Lieferung, die „ab Werk“ vereinbart ist und ungeachtet der Tatsache, welches Tochter- / Schwesterunternehmen von AWS die Lieferung ausführt, als Erfüllungsort für das Vertragsverhältnis Waldzimmern gilt.

  1. Es gilt Lieferung „ab Werk“ als vereinbart, sofern sich aus den Vertragsunterlagen nichts anderes ergibt
     
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Besteller im Annahmeverzug befindet.
     
  3. Vorstehende Klauseln gelten auch für vereinbarte Teillieferungen.
     
  4. Soweit AWS nach vertraglicher Vereinbarung Versandkosten, Lieferung oder Montage / Aufstellung des Vertragsgegenstandes übernommen hat, bleiben die vorstehenden Gefahrtragungsklauseln hiervon unberührt.
     
  5. Verzögert sich der Versand des Vertragsgegenstandes infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist AWS verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
     
  6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 11, Gewährleistung, entgegenzunehmen.
     
  7. Teillieferungen sind zulässig.
  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Hier gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
     
  2. Im Übrigen beschränkt sich die Gewährleistung von AWS zunächst auf Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von AWS durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung umfasst nicht den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau, wenn AWS nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet war. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt AWS die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Die Aufwendungen einer zusätzlichen rechtlich und wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endproduktes im Rahmen einer Nacherfüllung bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung oder einer anderen Schadensbeseitigung ersetzt AWS in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Produkt zum Verkaufspreis des Endproduktes steht. Dies gilt auch für die Nacherfüllung bei Endprodukten, ohne dass vorher eine Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattgefunden hat oder bei Produkten bei denen Weiterbe– und -verarbeitung erfolgt ist.
    Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht auf Grund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.
     
  3. Das Recht des Bestellers auf Minderung ist ausgeschlossen.
     
  4. Der Besteller kann nur dann Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn AWS trotz Setzung einer angemessenen Frist weder nachgebessert noch Ersatzlieferung geleistet hat, wenn dem Besteller eine Ersatzlieferung bzw. eine Nachbesserung nicht zumutbar oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
    Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
     
  5. Verlangt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, soweit ihm dies zumutbar ist.
    Der Schadenersatz beschränkt auf sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache nach der Erbringung der fehlgeschlagenen Leistung oder, wenn die Leistung von einem Dritten erbracht wird, auf den diesbezüglichen Leistungspreis abzüglich ersparter Aufwendungen. Dies gilt nicht, wenn AWS die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Im Falle der Mangelhaftigkeit von Sachen, die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung ebenso wie Weiterbe- und -verarbeitung eines mangelhaften Erzeugnisses entstehen, ersetzt AWS den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre. Für sämtliche Schadensersatzansprüche gilt § 13.
     
  6. Die Produktbeschreibungen von AWS gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
    Auch die Produktbeschreibungen eines Herstellers, dessen sich AWS bedient, gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
     
  7. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montage-Anleitung, ist AWS lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montage-Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montage-Anleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
     
  8. Gewährleistungsansprüche nach Abs.1-7 setzen voraus, dass der Besteller AWS offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Feststellung des Mangels schriftlich anzeigt.
     
  9. Der Besteller trägt die Beweislast für die unverzügliche Anzeige eines Mangels. Ebenso trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass er nicht selbst Maßnahmen zur Mangelbeseitigung ergriffen hat.
     
  10. Der Besteller ist verpflichtet, sowohl den Mangel als auch einen hieraus resultierenden etwaigen Schaden ungeachtet vorstehender Regelungen nach allgemein üblichen technischen Standards zu dokumentieren.
     
  11. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch AWS nicht.
    Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.
     
  12. Erfolgt innerhalb der Gewährleistungsfristen der Austausch / Ersatz eines Einzelbestandteils eines Produkts, ist damit keine Verlängerung / der Neubeginn von Gewährleistungsfristen für das Gesamtprodukt verbunden. Die Verlängerung / der Neubeginn der Gewährleistungsfristen bezieht sich ausschließlich auf das ersetzte Einzelteil.

Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird AWS dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder auf andere Weise die Schutzrechtsverletzung beseitigen. Diese Verpflichtung ist für Schutz- und Urheberrechtsverletzungen vorbehaltlich der Regelungen in § 13 abschließend. Dies setzt voraus, dass der Besteller AWS unverzüglich über geltend gemachte Verletzungen informiert und AWS bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht. Weitere Voraussetzung ist, dass AWS alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder nicht in vertragsgemäßer Weise verwendet hat.

Für die Verjährung wegen Schutzrechtsverletzungen gilt § 11 I.

  1. Die Haftung durch AWS setzt voraus, dass der Besteller bei Betrieb des Liefergegenstandes die Betriebsanweisung beachtet hat. Der Besteller ist insoweit beweispflichtig.
     
  2. Die Haftung von AWS beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von AWS.
    Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.
     
  3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.
    AWS haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet AWS nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Bestellers oder eines Dritten auch an solchen Gegenständen, die durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung und / oder Weiterbe- und –verarbeitung entstanden sind.
     
  4. Die Haftungsfreizeichnung und die Haftungsbeschränkung in den vorstehenden Ziffern (1) bis (3) sowie in § 11 gilt nicht bei Schäden aus der zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verlust des Lebens oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsfreizeichnung gilt auch nicht, wenn AWS eine verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt; in diesem Fall ist die Haftung jedoch entsprechend Ziffer (1) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind solche, durch die die Erreichung des Vertragszwecks gewährleistet wird und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.
    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Garantien und / oder Produkthaftung.
     
  5. Sofern AWS  eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von AWS sofern nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit zu Grunde liegt bei Sachschäden auf die Deckungssumme der  Betriebshaftpflicht-Versicherung von AWS beschränkt. Auf Verlangen gewährt AWS Einblick in die Versicherungspolice.
    Soweit die Haftung von AWS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von AWS.
     
  6. Generell ist eine Haftung von AWS für den Fall ausgeschlossen, dass auf Wunsch des Bestellers andere als von AWS hergestellte oder vorgegebene Teile in den Liefergegenstand eingebaut werden. Der Besteller trägt die Beweislast dafür, dass eine solche Abweichung für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands nicht ursächlich ist.
     
  7. Soweit der Besteller Einbauarbeiten selbst durchführt, entfällt insoweit die Haftung von AWS, die Beweislast für den mangelfreien Einbau trifft den Besteller. 
  1. AWS behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AWS berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, AWS erklärt dies ausdrücklich schriftlich.
    In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch AWS liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. AWS ist nach der Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
     
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und regelmäßig durchführen.
     
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist AWS durch den Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, AWS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den AWS entstandenen Ausfall.
    Der Besteller ist des Weiteren verpflichtet, AWS etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie die Verlegung des Firmensitzes ist AWS durch den Besteller unverzüglich anzuzeigen.
     
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt AWS jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. AWS nimmt diese Abtretung an.
    Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von AWS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. AWS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies allerdings der Fall, kann AWS verlangen, dass der Besteller AWS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, darüber hinaus alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
     
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag von AWS.  Wird die Ware mit anderen, AWS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt AWS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
    Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
     
  6. Wird die Ware mit anderen, AWS nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt AWS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
    Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller AWS anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für AWS.
     
  7. Der Besteller tritt AWS auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von AWS gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, dies bis zur Höhe des Faktura-Endbetrags.
     
  8. AWS verpflichtet sich, die AWS zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der AWS gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; AWS obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
  1. Soweit Vertragsabschlüsse zwischen AWS und dem Besteller respektive hieraus für AWS resultierende Lieferverpflichtungen und Zahlungsverpflichtungen des Bestellers gegen national wie auch international verbindliche Regelungen verstoßen (z. B. Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, Ausfuhr- und Embargo-Vorschriften der Europäischen Union, sonstiger Staaten insbesondere der USA unter Einschluss der EU-Antiterrorverordnungen), ist AWS berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und / oder vom Vertrag zurückzutreten.
     
  2. Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers besteht in diesem Sonderfall nicht.
     
  3. Der Besteller ist verpflichtet, sich selbst über entsprechende gesetzliche Regelungen, die eine Vertragserfüllung für AWS unmöglich machen, in Kenntnis zu setzen.
  1. Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von AWS schriftlich bestätigt werden.
     
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
     
  3. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen AWS und dem Besteller ist der Firmensitz von AWS in Waldzimmern maßgeblich als ausschließlicher Gerichtsstand. AWS ist auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
     
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: 10/2013