Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann AWS, falls dem Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend machen.
Dem Besteller bleibt der Nachweis, ein Schaden sei nicht entstanden oder niedriger vorbehalten.
AWS weist ausdrücklich darauf hin, dass für jede Lieferung, die „ab Werk“ vereinbart ist und ungeachtet der Tatsache, welches Tochter- / Schwesterunternehmen von AWS die Lieferung ausführt, als Erfüllungsort für das Vertragsverhältnis Waldzimmern gilt.
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird AWS dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder auf andere Weise die Schutzrechtsverletzung beseitigen. Diese Verpflichtung ist für Schutz- und Urheberrechtsverletzungen vorbehaltlich der Regelungen in § 13 abschließend. Dies setzt voraus, dass der Besteller AWS unverzüglich über geltend gemachte Verletzungen informiert und AWS bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht. Weitere Voraussetzung ist, dass AWS alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder nicht in vertragsgemäßer Weise verwendet hat.
Für die Verjährung wegen Schutzrechtsverletzungen gilt § 11 I.
Stand: 10/2013